Eingeschränkte Beitragsgarantie – rechtssicher für Arbeitgeber?

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Fondsgebundene Versicherungen haben in der betrieblichen Altersversorgung nichts zu suchen.

Stellen Sie sich vor, Sie stellen einen neuen Mitarbeiter ein. Dieser bringt sogleich seine bestehende Direktversicherung mit. Eine Fonds gebundene Direktversicherung, für die er bisher eigene Beiträge aus seinem Gehalt gezahlt hatte. Den Vertrag möchte er natürlich fortführen. Für Sie eine Formalie. Warum nicht, denken Sie, und weisen alles erforderliche gegenüber Ihrer Buchhaltung an. 5 Jahre lang waren Sie mit Ihrem Mitarbeiter zufrieden. Dann aber ging es bergab. Viele Krankschreibungen, Ehescheidung, Vernachlässigung der Arbeit. Es kommt zur Kündigung. Es dauert gar nicht lange und Sie erhalten ein Schreiben Ihres gekündigten und inzwischen wieder bei einem anderen Arbeitgeber tätigen Mitarbeiter. Diesem Schreiben ist ein Brief der Versicherungsgesellschaft beigefügt, die den aktuellen Vertragsstand seiner Direktversicherung ausweist. Ihr früherer Mitarbeiter fordert Sie unter Bezugnahme darauf (rechtmäßig) auf, die negative Differenz zwischen dem aktuellen Fondsguthaben und der Summe der bis dato gezahlten Beiträge aufzufüllen. Sie denken sich: „Das kann doch wohl nicht wahr sein!“ Denn Sie gehen ja davon aus, dass sie lediglich erlaubt hatten - mittels eines vom Mitarbeiter selbst verwendeten Betrages aus seinem eigenen Einkommen - eine bestehende Direktversicherung fortzuführen.

Was haben Sie mit den Kapitalmärkten zu tun?

Kapitalmärkte-Grafik

Ob Investmentfonds gut oder schlecht rentieren, ist Ihre Sache - als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber -  nicht. Durch die Kapitalmärkte (Stichwort "Niedrigzins") gebührt Ihnen auch ohne Investmentfonds schon genug Haftung. Wie mit jeder betrieblichen Versorgungszusage geben Sie auch mit der Gewährung der Fortführung einer Fonds gebundenen Direktversicherung in Ihrem Unternehmen ein arbeitsrechtliches Versprechen ab. Und da es sich in unserem Fall um eine Entgeltumwandlung handelt, obliegt Ihnen - als Arbeitgeber - sogar noch eine besondere, treuhänderisiche Sorgfaltspflicht zur Verwendung des Lohnes Ihres Mitarbeiters. Sie kommen deshalb nicht drum herum, sich mit der Forderung Ihres früheren Mitarbeiters auseinanderzusetzen. Der neue Arbeitgeber Ihres gekündigten Mitarbeiters hat offensichtlich einen cleveren Versicherungsmakler, der sich als Experte in der betrieblichen Altersversorgung besser auskennt, als der Durchschnitt. Dieser riet seinem Kunden nämlich, dem neuen Arbeitgeber, das Verhältnis von Vertragsguthaben und eingezahlten Beiträgen beim Versicherer in abzufragen, bevor er leichtfertig, wie Sie seinerzeit, den Vertrag im eigenen Unternehmen weiterführen lässt. Zumindest sollte das Vertragsguthaben gleich oder höher ausfallen, als die Summe der dafür eingezahlten Beiträge. Ist dies nicht der Fall, müsse der ehemalige Arbeitgeber die Differenz ausgleichen.

Chef betriebliche Altersversorgung

Was man über die Art von Versorgungszusagen als Arbeitgeber wissen sollte

Es gibt diverse Arten, dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente zuzusagen. Das kann z.B. eine bestimmte Leistung sein (Leistungszusage). Es kann aber auch - wie im geschilderten Beispielfall der Beitrag sein, auf dessen Grundlage sich eine Leistung ergibt (beitragsorientierte Leistungszusage). auf mehr möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen. Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in Bezug auf die Arbeitgeber-Haftung erheblich abgeschwächter, als die reine Leistungszusage, mit ja ein ganz konkreter Betrag versprochen wird, der zum Rentenbeginn zur Verfügung steht. Dennoch kann auch sie sich - wie wir gerade erfahren haben - überraschend kostspielig für den Arbeitgeber auswirken.

Erwerbsbiografien und betriebliche Altersversorgung

Die „Haltbarkeit“ von Erwerbszeiten bei ein und demselben Arbeitgeber ist längst nicht mehr die, die sie einmal war. Genauso, wie Sie grds. die Risiken untersuchen, die Sie übernehmen, wenn eine Sache an Sie übergeht, sollten Sie auch in der betrieblichen Altersversorgung vorgehen. Nehmen wir an, Sie kaufen eine Firma oder den Kundenbestand eines Geschäfts. Sie würden dies nicht tun oder ggf. den Preis herunterhandeln, wenn Sie wüssten, dass Sie vertragliche Ansprüche zu erfüllen hätten, deren Auswirkungen Sie nicht einschätzen können. Bei jedem Betriebswechsel, den ein mit einer betrieblichen Altersversorgung begünstigter Mitarbeiter vornimmt, stellt sich diese Frage genauso in dem Moment, wo dieser Mitarbeiter seinen Vertrag fortführen möchte. Irgendwann einmal gab es eine Versorgungszusage eines Arbeitgebers. Ist diese Zusage so gestaltet, dass Sie diese mir nichts dir nichts übernehmen können? In dem Moment, wo Sie dies tun, ist der Vor-Arbeitgeber fein raus. Denn nun haben Sie die vertraglichen Verpflichtungen schuldrechtlich übernommen. Sie wissen gar nicht, ob der Vor-Arbeitgeber einen guten Berater hatte. Z.B. einen Versicherungsmakler, der eine Expertise im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vorweisen kann und der im besten Fall ausschließlich die Arbeitgeberseite vertritt. Was, wenn es ein Versicherungsvertreter des Mitarbeiters war, der nur die Produkte seines eigenen Konzerns verkauft und neben der betrieblichen Altersversorgung noch einen Strauß voller anderer Produkte vertreibt und sich gar nicht in einen Firmenchef und dessen Haftungsrisiken hineinversetzen kann? Deshalb mein Rat: Betrachten Sie die betriebliche Altersversorgung auf keinen Fall als eine reine Versicherungsangelegenheit. Prüfen Sie vorher genauestens, welche „Laus“ sie sich in guter Absicht ohne Not in Ihren „Pelz“ holen. Und da ein Arbeitgeber das zu leisten i.d.R. nicht in der Lage ist, suchen Sie sich einen Experten als Partner, der genau das für Sie tut.

Finger weg von eingeschränkter Beitragsgarantie

Es wird bereits länger darüber diskutiert, ob bei einer beitragsorientierten Leistungszusage nicht vielleicht eine Zusage unterhalb des Garantieniveaus des Beitragserhalts möglich wäre. Das wäre ideal für Fonds gebundene Versicherungen, aber auch generell angesichts der Niedrigzinsphase. Dass damit keine arbeitsrechtlich defizitäre Zusage gegeben wäre, ist jedoch äußerst zweifelhaft. Es gibt zwar noch kein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), aber die meisten Experten dürften sicher von einer derart kreativen Zusagegestaltung abraten. Das Magazin "Versicherungspraxis24" hat dazu einen sehr kurzen und interessanten Artikel veröffentlich.

Ihr erster Schritt zur Haftungsminimierung

Lassen Sie durch einen versierten Rechtsanwalt eine Versorgungsordnung für Ihr Unternehmen erstellen. Zahlen Sie etwas Geld dafür. Sie werden sehen, dass der finanzielle Aufwand dafür den Effekt absolut in den Schatten stellt. Tipps dafür, den richtigen Anwalt zu finden und welches Inhalte diese Versorgungsordnung unbedingt enthalten muss, erhalten Sie gern von mir. In dieser Versorgungsordnung regeln Sie von vorn herein, welchen Umfang an Produkt- und Zusagearten Sie überhaupt in Ihrem Unternehmen zulassen und vieles, wichtiges mehr.. Egal, wie groß Ihr Unternehmen, Ihre Kanzlei oder Praxis ist und wie viele Mitarbeiter Sie beschäftigen. Damit haben Sie ein Grundgerüst zur absoluten Haftungsminimierung. Im Fall des Mitarbeiters, der seinen vorhandenen Fonds gebundene Direktversicherung beim neuen Arbeitgeber eingebracht hatte, wäre dies nie passiert, wenn es eine Versorgungsordnung gegeben hätte, die ausschließt, derartige Vertragsarten im Unternehmen zu führen.

Ihr zweiter Schritt zur Haftungsminimierung

Sie können es drehen und wenden, wie Sie wollen. Aber um einen richtig guten Berater kommen Sie nicht herum. Am besten einen Versicherungsmakler-Experten. Mit einem solchen an Ihrer Seite sichern Sie sich gleich zwei Seiten der Medaille. Geht es um den Abschlüssen von betrieblichen Altersversorgungsverträgen, so ist er (oder sie) Ihr Garant für die Umsetzung eines Konzeptes, dessen Hauptbestandteil es ist, Ihre Interessen zu vertreten. Vorausgesetzt, dass dieser Makler ausschl. für die Arbeitgeberseite tätig ist. Die zweite Seite der Medaille besteht darin, dass er genau die Verträge überprüft, die Ihnen z.B. ein neuer Mitarbeiter zur Fortführung in Ihrem Betrieb andient. Und das ist wirklich Gold wert: Der Abgleich von bestehenden Verträgen auf die inhaltlichen Vorgaben Ihrer Versorgungsordnung.

Ich habe so oft schon aus dem Mund von Arbeitgebern, die meine Kunden geworden sind, den Satz gehört: „Hätte ich das bloß vorher gewusst und getan!“ Lassen Sie es nicht so weit kommen. Sie haben andere Aufgaben, Probleme, Zwänge, Tagesaufgaben denen Sie sich in Ihrer Profession widmen müssen. Machen Sie den Kopf frei in Bereichen, die wichtig, aber für Sie durch andere zu erledigen sind.

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About the author 

Susanne Richter

Susanne Richter ist seit 2001 als selbständige Versicherungsmaklerin tätig und auf die betriebliche Altersversorgung spezialisiert. Sie berät zur Erstellung betrieblicher Versorgungskonzepte ausschließlich die Arbeitgeber-Seite. Viele GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer verfügen außerdem über sog. Pensionszusagen, die größtenteils notleidend sind. Diese zu "sanieren", liegt ihr ebenfalls besonders am Herzen.
Um Ihren Kunden eine ganzheitliche Begleitung zu sichern, bietet Susanne Richter ihren Kunden in einem starken Maklerverbund auch einen weitergehenden Risikoschutz in vielen anderen Vorsorgebreichen.

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