Für Leistungen aus Betriebsrenten steht letztlich immer der Arbeitgeber ein. An diesem brisanten Beispiel wird deutlich, wie sogar eine Versicherung zur Absicherung dieses Risikos in einem ganz besonderen Fall zu einem belastenden Risiko für Arbeitgeber werden kann.
1. Wie die Erwerbsminderung einschlug, wie eine Bombe
Ein Arbeitnehmer war im Rahmen einer Pensionskasse mit einer Betriebsrente begünstigt worden. Wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen beantragte dieser eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Der Antrag wurde zunächst abgelehnt. Im Ergebnis des Widerspruchsverfahrens wurde dem Begehren des Arbeitnehmers dann aber doch stattgegeben. Mit Bescheid vom 03.11.2015 wurde ihm rückwirkend zum 01.02.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt.
Mit Datum vom 23.11.2015 beantragte der Rentner daraufhin gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber und der Pensionskasse schriftlich seine Betriebsrente. Die Rente aus seinem auf der Entgeltumwandlung basierenden Pensionskassenvertrag wurde ihm per 01.11.2015 i.H.v. 540,80 EUR gezahlt und zusätzlich auch die vom Arbeitgeber finanzierte Rente i.H.v. 119,32 EUR. Auf eine rückwirkenden Zahlung der Renten ab dem 01.02.2013, also dem Beginn der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, wollten sich jedoch sowohl die Pensionskasse, als auch der Arbeitgeber nicht einlassen. Der inzwischen ehemalige Arbeitnehmer hatte daraufhin als Betriebsrentner seinen ehemaligen Arbeitgeber und die Pensionskasse verklagt.
2. Was sich dann offenbarte

Die Pensionskasse sah in ihrer Satzung vor, dass Renten mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht, gezahlt werden. Aufgrund einer Satzungsänderung waren Rentenzahlungen bei rückwirkend festgestellter Erwerbsminderung ab dem 01.01.2014 vorgesehen. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers basierte auf einer Versorgungsordnung, die genau auf diese Regelung der Satzung der Pensionskasse Bezug nahm.
Der betroffene Betriebsrentner konstatierte, dass er schon bei seinem Ausscheiden im Jahr 2005 erwerbsgemindert gewesen war. Der Versorgungsfall hatte damit bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorgelegen. Aus diesem Grund trug er vor, dass ein Antrag nach den Versicherungsbedingungen nicht erforderlich gewesen war. Zudem hatte er bereits im Oktober 2005 über sein Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers informiert und dabei ausgeführt dass er einen Rentenantrag stellen werde. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er sich nach Erhalt des Rentenbescheids melden solle. Sowohl diePensionskasse, als auch der Arbeitgeber verwiesen darauf, dass ein Antrag erforderlich sei.
3. Das Urteil - Pro Betriebsrentner

Der Betriebsrentner erhielt vor Gericht vollumfänglich Recht. Pensionskasse und Arbeitgeber wurden verpflichtet, die Renten wegen Erwerbsminderung rückwirkend ab Bewilligung des Antrages durch die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen. Die Regelung der Satzung, wonach die Erwerbsminderungsrente erst ab Antragstellung zu zahlen ist, würde den Betroffenen nämlich unangemessen benachteiligen. Verwiesen wurde dabei auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
4. Fazit

Der Betriebsrentner erhielt vor Gericht vollumfänglich Recht. Pensionskasse und Arbeitgeber wurden verpflichtet, die Renten wegen Erwerbsminderung rückwirkend ab Bewilligung des Antrages durch die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen. Die Regelung der Satzung, wonach die Erwerbsminderungsrente erst ab Antragstellung zu zahlen ist, würde den Betroffenen nämlich unangemessen benachteiligen. Verwiesen wurde dabei auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf (22.12.2017 6 Sa 983/16)
Wegen des erkennbaren, starken Fokus in der Arbeitsrechtssprechung auf die Frage möglicher Benachteiligungen von Arbeitnehmern, resp. Betriebsrentnern, ist dringend angeraten, nicht nur die Kongruenz von Versorgungsordnung/ Versorgungszusage und Versicherungsbedingungen zu prüfen, sondern auch die darüber hinausgehende rechtskonformen Umsetzung.
Unter der Autorenbox haben Sie die Möglichkeit, einen Kommentar zu hinterlassen. Jeder Kommentar gibt mir die wertvolle Möglichkeit - sofern fair und den guten Sitten entsprechend - mit Ihnen zu interagieren und mich bei meinen Veröffentlichungen noch besser an Ihren Wünschen und Fragen zu orientieren. Bitte beachten Sie, dass Ihre personenbezogenen Daten bei jeder Kommentarabgabe gespeichert wird. Details entnehmen Sie bitte meiner Datenschutz- und Transparenzerklärung.